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Anordnungen zu Lebzeiten Die Aufforderung, die persönlichen Verhältnisse in gesunden Tagen zu ordnen, gilt nicht nur für Leute im Ruhestand. Sie ist jedoch für Pensionierte besonders wichtig, kann sie doch den Angehörigen in einer schwierigen Zeit vieles erleichtern. Da kein Mensch weiss, wie alt er wird, sollte die Regelung des Nachlasses nicht auf-geschoben werden, sei es durch spezielle Anordnungen, die Abfassung eines Testa-mentes oder den Abschluss eines Ehevertrages. Die Erteilung der nötigen Vollmach-ten ist eine ebenso wichtige Angelegenheit. |
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Die Patientenverfügung In der Patientenverfügung kann für den Fall der Urteilsunfähigkeit verbindlich festgelegt werden, wie weit man die mdeizinischen Möglichkeiten für sich in Anspruch nehmen will. Mit der Patientenverfügung gibt man den Ärzten bekannt, ob alle lebensverlängernden Methoden angewendet werden sollen (Apparate und Schläuche) oder ob man nur möglichst schmerzlos sterben will, falls keine Lebensqualität mehr gegeben ist. Auch andere Ansprüche an Ärzte und Pflegende können hier verbindliche festgehalten wer-den. Die Patientenverfügung sollte auch klare Aussagen machen, wie man sich zur künstlichen Ernährung, Organspende und Obduktion stellt. Verschiedene Institutionen bieten entsprechende Formulare an, einige relativ kurz, andere ausführlicher gehalten. Hier einige Hinweise, wo man solche Formulare bezie-hen kann:
Eine Broschüre
mit kurz gefasster Patientenverfügung kann für Fr. 10.- bei der Pro Senectute biete eine kurz gefasste Patientenverfügung an, welche über das Internet unter www.ar.pro-senectute.ch gratis heruntergeladen werden kann. Dialog Ethik bietet ein ausführliche Patientenverfügung zum Preis von Fr. 12.- an. Diese kann aber auch als pdf-Dokument über das Internet gratis herunterge-laden werden. >> www.dialog-ethik.ch |
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Wichtige Weisungen an die Angehörigen |
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Familienangehörige sollten ihre Ansprüche bezüglich des gewünschten Spitals, Pflege-heims und Sterbeortes kennen. Ebenso sollte die gewünschte Bestattungsart schriftlich festgehalten werden. Äussern Sie sich auch, ob im Pflegefall ein religiöser Beistand ge-wünscht wird, bzw. ob eine religiöse Abdankung stattfinden soll. Falls Sie Schutzbefohlene haben, verfügen Sie, was mit diesen geschehen soll. Das trifft auch für ihre Haustiere zu. Halten Sie diese und allenfalls weitere Angaben und Wünsche schriftlich fest. Geben Sie den nächsten Angehörigen auch bekannt, was Sie wo aufbewahren. In der ausführlichen Patientenverfügung von Dialog Ethik (siehe oben unter Patientenver-fügung) werden die meisten dieser Fragen beretis gestellt. Wenn Sie alle beantworten, gibt es nicht mehr viel zusätzliches anzuordnen. |
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Das Testament |
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Eine letztwillige Verfügung ist gemäss unserer Gesetzgebung auf zwei Arten möglich: - durch eigenhändige Erklärung - oder durch öffentliche Beurkundung |
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Die eigenständige, letztwillige Verfügung (ZGB Art. 505) |
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Sie ist von der verfügenden Person von Anfang bis Ende mit Einschluss von Ort, Jahr, Monat und Tag der Erstellung von Hand niederzuschreiben sowie mit ihrer Unterschrift zu versehen. |
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Die öffentliche, letztwillige Verfügung (ZGB Art. 499) |
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erfolgt unter Mitwirkung von zwei Zeugen vor dem Gemeindevertreter, Notar oder einer andern Urkundsperson, die nach kantonalem Recht mit diesen Geschäften betraut ist. Die letztwillige Verfügung soll an einem sicheren Ort aufbewahrt werden. Vorsichtshalber empfehlen wir, die Aufbewahrung von Testamenten bei den zuständigen Behörden der kantonalen Stellen vorzunehmen. |
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Der Ehevertrag Mit einem Ehevertrag kann der/die überlebende Ehepartner/-in meistbegünstigt wer-den. Der Ehevertrag muss von einem/einer Notar/-in oder einer Urkundsperson nach kantonalem Recht abgeschlossen werden. Literaturhinweis Viel Wissenswertes über Erbrecht und Güterrecht finden Sie in den folgenden gut ver-ständlichen Ratgebern: - «Testament, Erbschaft » vom Beobachter-Buchverlag - «Erben und Vererben» vom K-Tipp-Verlag Vollmachten für Bank- und Postkonti, Wertschriftendepots usw. |
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Wer Konten, welcher Art auch immer oder ein Wertschriftendepot besitzt, kann einer oder mehreren bevollmächtigten Personen das Recht erteilen, über das Guthaben jederzeit zu verfügen. Dazu muss bei einer Bank oder Sparkasse zu Lebzeiten eine Vollmacht hinterlegt werden, welche über den Todesfall hinaus gültig ist. Ist keine Vollmacht hinterlegt, können für die Hinterbliebenen Unannehmlichkeiten entstehen, da bis zur Aufhebung der Sperrverfügungen keine Geldrückzüge getätigt werden können, was längere Zeit dauern kann. Zu beachten ist, dass auch eine Voll-macht die über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gültig ist, den Bevollmächtigten kein unbeschränktes Verfügungsrecht über das Kontoguthaben gibt. Zum Teil wird den Hinterbliebenen der Geldbezug nur soweit gestattet, als die Mittel für den laufenden Lebensunterhalt und die mit dem Todesfall verbundenen Kosten benötigt werden. Einzelheiten sind bei den in Frage kommenden Banken oder Geldinstitutionen zu erfragen. Für das „Gelbe Konto“ (ehemaliges Postcheckkonto) sowie alle übrigen Guthaben bei PostFinance können Kontoinhaber Vollmachten mit der Unterschriftenkarte bei PostFinance erteilen. Im Todesfall des Kontoinhabers gelten auch hier restriktive Bedingungen. Für das „Gelbe Deposito-Konto Personalkasse SBB“ können Kontoinhaber Vollmachten mit der Unterschriftenkarte bei der PostFinance erteilen. Im Todesfall eines Kontoinhabers gilt folgendes Vorgehen. Guthaben bis CHF 5000.00 können durch die Berechtigten auf der Unterschriftenkarte bezogen werden. Für Guthaben grösser als CHF 5'000.00 verlangt PostFinance eine Erbgangsbescheinigung. Unterschriftenkarten sind ausschliesslich beim Kundenbetreuer (Telefon und Name stehen oben links auf den Schreiben der PostFinance) anzufordern. |
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Anspruchsberechtigungen SEV Versicherungen |
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Für Lebensversicherungen gelten besonderer Bestimmungen bezüglich Begünstigung und Erbschaft; lassen Die sich rechtzeitig von den SEV Versicherungen beraten. Wenn sie zu Lebzeiten die Anspruchsberechtigung für die Versicherung der SEV Ver-sicherungen regeln, sind ihre Begünstigten vor jeder Überraschung gefeit und Umtrie-be auf ein Minimum reduziert. Dies gilt selbstverständlich auch für andere Versiche-rungsgesellschaften. |
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Ihre begünstigte Person für
die SEV Versicherungen melden sie an die |
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